AGB

AGB

I. Geschäftsbedingungen für das Maklergeschäft:
1. Angebote und Gesuche auf dieser Seite sind freibleibend. Die dargestellten Informationen und Exposés sind vom Verkäufer/Vermieter übermittelt und von der Schela GmbH mit Sorgfalt aufbereitet worden. Eine Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben oder spätere Änderungen am Objekt gegenüber dem Erwerber/Mieter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Zwischenvermietung und -vermittlung und der Verkauf sowie Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Die Schela GmbH braucht besondere Nachforschungen nicht anzustellen.

2. Übermittelte Daten werden streng vertraulich behandelt. Personenbezogene Daten werden nur mit Einwilligung der betreffenden Personen gespeichert und weiterverarbeitet. Das Einverständnis wird durch schriftliche Angabe der Daten durch den Erwerber/Mieter erteilt.

3. Angaben der Schela GmbH zum Abschluß eines Vertrages, die dem Auftraggeber bereits vorbekannt sind, wird dieser unverzüglich zurückweisen, und der Schela GmbH mitteilen, wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat.

4. Die Erwerber/Mieter sind nicht befugt, im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag erlangte Kenntnisse und Angebote weiterzugeben. Kommt aufgrund unbefugter Weiterleitung ein Vertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer zustande, sind die Erwerber/Mieter  verpflichtet, der Schela GmbH den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.

5. Kommt über eines der von der Schela GmbH angebotenen Objekte ein Vertragsabschluß zustande, sind die Erwerber/Mieter verpflichtet, der Schela GmbH dieses unverzüglich anzuzeigen und die Bedingungen des Vertrages zu nennen.

6. Die Provision ist fällig mit Abschluß des vermittelten Kauf- oder Mietvertrags. Ein Rücktritt vom Vertrag, ein Widerruf oder sonstiger Rechtsbehelf, der nach Vertragsschluß geltend gemacht wird, oder der Nichteintritt einer bei Vertragsschluß vereinbarten Bedingung berührt den Provisionsanspruch nicht.

7. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn
a) der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von dem Angebot der Schela GmbH abweichen,
b) der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag erreicht wurde,
c) der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erreicht wurde,
d) ein Verwandter, Lebensgefährte oder ein Familienmitglied kauft oder mietet,
e) das Unternehmen, der Geschäftspartner oder Franchisegeber erwirbt, in dessen Auftrag angefragt wurde.

8. Wird dem Erwerber/Mieter ein von der Schela GmbHangebotenes Objekt später, in welcher Form auch immer, über Dritte oder direkt, noch einmal angeboten, sind diese verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die vorherige Kenntnis geltend zu machen und Maklerdienste Dritter bezüglich im Bezug auf durch die Schela GmbH bereits angebotener Objekte abzulehnen.

9. Der Maklervertrag ist auf jederzeitigen Widerruf geschlossen, die vereinbarte Maklerprovision fällt nur im Erfolgsfalle an. Die Courtage beträgt 5,9 % vom Kaufpreis oder zwei Nettomonatsmieten bei Mietobjekten, zuzüglich der zur Zeit gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

 

II. Geschäftsbedingungen für das Verwaltergeschäft:
1. Der Abschluss von Verträgen erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.

Die Angebote der Schela sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

2. Die Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.

3. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

4. Die Schela GmbH verpfichtet sich, die in den Verträgen oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich auf die zur Betreuung übergeben Einrichtungen und die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen.

5. Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist.

Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung.

6. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbst-ständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:
- Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
- Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
- Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

8. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls, unter Einschaltung von Fachfirmen auf Grund gesonderter Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.

9. Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurden. Sollte auf Grund gesetzlicher Vorschriften der übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragneh-mer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.

11. Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich der zuständigen Niederlassung Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei rechtzeitig oder ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu RechnungsKürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

12. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich im Voraus ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.

Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

Der Auftraggeber kommt mit Ablauf des Fälligkeitstages ohne weitere Mahnung in Verzug.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur Vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftrageber zurückzubehalten.

Das Personal des Auftragnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

13. Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne der IG-Bauen-Agrar-Umwelt, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern.

Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.

14. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages betragen je Versicherungsfall 2.556.500,00 Euro pauschal für versicherte Personen- und/oder Sachschäden (zweifach maximiert pro Versicherungsjahr). Im Rahmen dieser Deckungssumme besteht Versicherungsschutz bis zu den nachstehend genannten Deckungssummen je Versicherungsfall:

fürAllmächlichkeits-, Einwirkungs- und Abwasserschäden 51.129,19 Euro,
für Bearbeitungsschäden 102.258,37 Euro,
für Leitungsschäden 51.129,19 Euro,
für das Abhandenkommen von Schlüsseln- zweifach maximiert - 255.645,94 Euro,
für Mietsachschäden 255.645,94 Euro,
für das Abhandenkommen von Belegschaftshabe - dreifach maximiert - 10.225,84 Euro,
für Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten sowie für Vermögensschäden, welche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen entstehen - einfach maximiert - 25.564,59 Euro,
für sonstige Vermögensschäden 51.129,19 Euro.

15. Jegliche übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht, was den Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttogeschaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder der des Mitarbeiters beruht. Als übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

16. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nach wie möglich erreicht.

17. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Berlin vereinbart.

In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist der Gerichtsstand der Firmensitz in Berlin.

Stand: Januar 2004